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Die Meldepflicht betrifft Zahlungsempfängerinnen/Zahlungsempfänger, aber auch bereits Antragstellende, falls Änderungen gegenüber ihrem Pensionierungsantrag eintreten.
Meldepflichtige Angaben, zum Beispiel:
Holen Sie sich diesbezüglich Informationen vom zuständigen Pensionsversicherungsträger ein!
Wenn bei einer nicht gemeldeten Änderung Zahlungen stattgefunden haben, die nicht gerechtfertigt sind, sind diese grundsätzlich zurückzuerstatten.
Die Meldepflicht ist von einer Belehrung der Versicherungsanstalt abhängig. Es gibt aber kaum die "Ausredemöglichkeit", man habe davon nichts gewusst, denn jede Antragstellerin/jeder Antragsteller muss die erfolgten Belehrungen mit ihrer oder seiner Unterschrift auf dem Pensionsantragsformular bestätigen.
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